Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Veranstalter

Veranstalter ist

HR Veranstaltungsgesellschaft mbH & Co. KG
Stolberger Straße 309
50933 Köln

Tel. +49 221 170 5098 200
E-Mail: info@karrieretag.org
karrieretag.org

im Folgenden Veranstalter genannt.

Standortabhängige Serviceleistungen werden von einem von dem Veranstalter beauftragten Dienstleister übernommen und dem Aussteller von diesem in Rechnung gestellt.

2. Anmeldung

  1. Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des vom Veranstalter bereitgestellten Buchungsformulars. Der Anmeldende ist an seine Anmeldung bis 10 Werktage nach Abgabe, längstens bis sechs Wochen vor Eröffnung der Ausstellung gebunden, sofern nicht inzwischen die Zulassung durch den Veranstalter erfolgt ist.
  2. Die Zusendung eines Buchungsformulars begründet keinen Anspruch auf Teilnahme.
  3. Mit dem Absenden des Buchungsformulars bestätigt der Aussteller seine unternehmensbezogenen Angaben. Sämtliche in dem Buchungsformular gemachten Ausstellerangaben sind die einheitliche Grundlage für alle Leistungen des Veranstalters und dessen Dienstleister.
  4. Im Falle einer Umfirmierung/Änderung der Rechtsform tritt die neue Firma für alle gegenüber dem Veranstalter bestehenden Verbindlichkeiten rechtskräftig ein. Das Unternehmen, das das Buchungsformular ausgefüllt und gezeichnet zusendet, wird Vertragspartner und Leistungsempfänger. Für die Abgrenzung, ob die Leistung für den Sitz der Geschäftsführung oder für eine Betriebsstätte des Unternehmens bestimmt ist, erklärt der Anmelder, dass die Leistung für denjenigen Unternehmensteil ausschließlich oder überwiegend bestimmt ist, dessen Adresse in dem Buchungsformular angegeben ist.
  5. Der Veranstalter haftet nicht für Folgen oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar aus falschen, missverständlichen, ungenauen oder unvollständigen Angaben in dem Buchungsformular oder aufgrund sonstiger Mitteilungen des Ausstellers entstehen; er behält sich vor, ungenügend oder unvollständig ausgefüllte sowie verspätet abgesendete Buchungsformulare nicht zu berücksichtigen.

3. Anerkennung

  1. Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen, die Hausordnung sowie die Aussteller- und Aufbauinformationen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an. Etwaige speziellere, zusätzliche Bedingungen gehen den Allgemeinen Ausstellungsbedingungen vor, bei Widersprüchen gelten die spezielleren Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Ausstellers gelten nur insoweit, als der Veranstalter deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
  2. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind einzuhalten.

4. Zulassung

  1. Über die Zulassung der Aussteller und des einzelnen Schaugutes und des Handverkaufs entscheidet der Veranstalter.
  2. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden.
  3. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  4. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. Auch in diesem Fall ist die Rücktrittsgebühr in Höhe von 25% der Standmiete zu entrichten.
  5. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist der Veranstalter im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann der Veranstalter bestehende Verträge für nachfolgende Ausstellungen stornieren, weil wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind.
  6. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.

5. Veranstaltungsort

  1. Der jeweilige Veranstaltungsort wird durch den Veranstalter festgelegt und in der Anmeldebestätigung gegenüber dem Aussteller kommuniziert. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, den Veranstaltungsort zu jeder Zeit zu ändern.
  2. Die entsprechende Information in diesem Fall gegenüber dem Aussteller erfolgt ebenfalls schriftlich.

6. Absage, Unterbrechung, Verlegung und Höhere Gewalt

  1. Der Veranstalter ist dazu berechtigt, in begründeten Ausnahmesituationen die Veranstaltung zu verlegen, zu verkürzen, abzubrechen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation, welche eine derartige Maßnahme rechtfertigt, liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben oder von Sachen mit erheblichem Wert führen kann. In diesem Fall hat der Aussteller keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Schäden.
  2. Die Rechte nach Nr. 1 stehen dem Veranstalter auch zu, wenn aufgrund von höherer Gewalt (z.B., jedoch nicht beschränkt auf: Behördliche Anordnungen oder dringende behördliche Empfehlung, Arbeitskampf, Terror, Naturereignisse) die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung in einem Maße beeinträchtigt oder gefährdet ist, dass der mit der geplanten Durchführung angestrebte Veranstaltungszweck weder für die Aussteller, noch für die Besucher und den Veranstalter nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen erreicht werden kann.
  3. Der Veranstalter trifft die Entscheidung gemäß Nr.1 und Nr.2 nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen der Messeteilnehmer (insbesondere Aussteller und Besucher) sowohl hinsichtlich des Veranstaltungszwecks, als auch hinsichtlich der gebotenen Sicherheitsüberlegungen.
  4. Bei vollständiger Absage der Veranstaltung nach Nr. 1-3 vor Beginn bleibt der Aussteller zur Zahlung eines angemessenen, vom Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrags zum Ausgleich der bereits entstandenen Kosten verpflichtet, der jedoch 25 % des Buchungspreises nicht übersteigen darf. Beginnend mit dem Zeitpunkt der Absage wird der Veranstalter von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei.
  5. Bei einer zeitlichen Verlegung des Veranstaltungszeitraums vor Beginn der Veranstaltung gilt die bestehende Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller für den neuen Veranstaltungszeitraum geschlossen, sofern der Aussteller der Verlegung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Veranstalter schriftlich (in Textform, eine E-Mail genügt) widerspricht. Im Falle des Widerspruchs hat der Aussteller zum Ausgleich bereits entstandener Kosten einen Betrag gemäß Nr. 4 in Höhe von maximal 25 % des Buchungspreises zu entrichten.
  6. Bei einem vorzeitigen Abbruch (Absage, Verkürzung), einer vorübergehenden Unterbrechung nach Beginn der Veranstaltung oder bei verspätetem Beginn bleibt die Verpflichtung des Ausstellers zur Teilnahme an dem nicht abgesagten Teil der Veranstaltung und zur Zahlung des vollständigen Beteiligungspreises bestehen. Der Veranstalter hat dem Aussteller anteilig die Kosten zu erstatten, die in Folge des Abbruchs oder der teilweisen Schließung nicht entstehen (ersparte Aufwendungen).
  7. Der Veranstalter ist berechtigt, von der Durchführung der Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Messeteilnehmer Abstand zu nehmen, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht erreichbar ist oder der Anmeldestand erkennen lässt, dass der mit der Veranstaltung angestrebte Branchenüberblick nicht gewährleistet ist. Mit der Absage entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner. Der Veranstalter ist verpflichtet, bereits geleistete Zahlungen des Ausstellers zurückzuerstatten, soweit die bezahlte Leistung, zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht worden ist. Ansprüche des Ausstellers auf Erstattung von Aufwendungen, die für seine Teilnahme an der Veranstaltung bereits getätigt wurden oder auf Schadensersatz können aus der Absage nicht hergeleitet werden.

7. Rücktritt

  1. Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Wird die Buchung von Seiten des Ausstellers nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung zurückgezogen, so sind a) bei einem Rücktritt früher als 3 Monate vor der Veranstaltung 50% oder b) bei einem Rücktritt innerhalb von 3 Monaten vor der Veranstaltung 100% der Standmiete als Unkostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Die Ausstellungsleitung kann die Entlassung davon abhängig machen, ob der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann.
  2. Wird zur Füllung einer durch Rücktritt entstandenen Lücke ein anderer Aussteller auf einen nicht bezogenen Stand verlegt oder der Stand in anderer Weise ausgefüllt, so hat der Mieter daraus keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete.

8. Standzuteilung

  1. Die von dem Veranstalter gemachten Platzierungsvorschläge sind unverbindlich und erfolgen nach veranstaltungsstrategischen und ausstellungstechnischen Gesichtspunkten. Der Platzierungsvorschlag richtet sich nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten des Veranstalters und nicht nach der Reihenfolge des Eingangs der Buchungsformulare. Ein Anspruch des Ausstellers auf eine bestimmte Lage oder Standart bzw. auf seine Vorveranstaltungsstandfläche/-position besteht unabhängig von einem in der Teilnahmeerklärung angegebenen Platzierungswunsch nicht.
  2. Die Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall 2 Wochen vor der Veranstaltung mitgeteilt. Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes, müssen innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen.
  3. Wird der Stand später als 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung bestellt, sind Beanstandungen von Lage, Form und Größe nicht mehr möglich.
  4. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete.
  5. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat den betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen.
  6. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge, sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat der Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  7. Neben der Überlassung von Standfläche werden dem Aussteller des Weiteren folgende Leistungen von dem Veranstalter oder von ihm beauftragten Dienstleistern zur Verfügung gestellt: Grundbeleuchtung der Stände durch Hallenbeleuchtung; Hallenklimatisierung; Eintrittskartenkontingente für die Aussteller für die Auf- und Abbauphase sowie für die Dauer der Veranstaltung; Veranstaltungs-Besuchermarketing, Pressearbeit; Ausstellereintrag in der Veranstaltungswebsite, Ausstellerkatalog; Abschlussreinigung der jeweiligen Standfläche.

9. Messebegleitende Informationen/Vermarktung

  1. Um für den Aussteller eine optimale Sichtbarkeit und Auffindbarkeit und damit für dessen Besucher umfassende Informationsmöglichkeiten zu gewährleisten, bietet der Veranstalter zeitgemäße Informationskanäle zu seinen Veranstaltungen.
  2. Die messebegleitenden Informationen beinhalten die Veröffentlichung von Ausstellerdaten, z.B. Logo, u.a.
    • im gedruckten offiziellen Besucherflyer,
    • in den Veröffentlichungen der Medienpartner des Veranstalters sowie
    • im Internet auf der Veranstaltungswebsite
  3. Der Eintrag in die messebegleitenden Informationsmedien ist obligatorisch. Dem Aussteller steht auf der Veranstaltungswebsite während der Laufzeit der Veröffentlichung eine einmalige kostenlose Aktualisierung seiner Daten zu.
  4. Die vom Aussteller übermittelten Beschreibungen und Bilder für die Veröffentlichung im Besucherflyer und Veranstaltungswebsite dürfen nicht Rechte Dritter verletzen. Der Aussteller stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.
  5. Die Vorschriften über den Eintrag in den Besucherflyer und den Eintrag auf der Veranstaltungswebsite gelten sinngemäß auch für die Aufnahme des Ausstellers in alle Social Media Kanäle des Veranstalters sowie weitere Medienkanäle.

10. Besucherzulassung

  1. Die Veranstaltung ist grundsätzlich publikumsoffen. Als Veranstaltungsbesucher sind somit alle Interessierten zugelassen.
  2. Der Veranstalter ist berechtigt, für den Zutritt zu der Veranstaltung einen Eintrittspreis zu fordern.

11. Werbung

  1. Dem Aussteller stehen die Innenflächen seines Standes für Werbezwecke zur Verfügung.
  2. Der Veranstalter kann Vorschriften zur Gestaltung von Außenflächen der Stände mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen.
  3. Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Standes ist weder auf dem Veranstaltungsgelände noch in unmittelbarer Umgebung des Veranstaltungsgeländes zulässig, darunter fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung oder Anbringung von Werbematerial jeder Art, wie z. B. Prospekte, Plakate, Aufkleber usw., in den Hallengängen, auf dem Veranstaltungsgelände, in unmittelbarer Umgebung des Veranstaltungsgeländes sowie auf den veranstaltungsbezogenen Parkplätzen.
  4. Nicht gestattet ist auch die Durchführung von Befragungen, Tests, Wettbewerben, Verlosungen und Preisausschreiben außerhalb des Standes; hiervon ausgenommen sind Befragungen des Veranstalters.
  5. Für bestimmte werbliche Maßnahmen auf dem Veranstaltungsgelände sowie in unmittelbarer Umgebung steht den Ausstellern das Angebot des Veranstalters zur Verfügung.
  6. Folgende Werbemaßnahmen sind auch innerhalb der Stände nicht zulässig:
    • Werbemaßnahmen, die gegen die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Regeln der Technik oder die guten Sitten verstoßen,
    • die weltanschauliche oder politische Motive beinhalten,
    • die zu Störungen anderer Aussteller führen, z. B. durch akustische oder optische Belästigung (wie Blinkschaltungen, Laufschriften, Lautsprecheranlagen usw.), Staubentwicklung, Bodenverschmutzung o. ä.
    • die zu Störungen des Besucherflusses führen, insbesondere wenn sie Stauungen auf den Hallengängen verursachen und damit den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen,
    • die eine Dekoration der Stände mit Fahnen, Wimpeln, Transparenten und ähnlichen Gegenständen umfassen,
    • die eine Zurschaustellung lebender Tiere einschließen,
    • die Fremdwerbung sowie Hinweise auf Vorlieferanten, Kunden und andere Firmen beinhalten,
    • die andere Messen und Ausstellungen propagieren, die als Wettbewerbsver-anstaltungen anzusehen sind,
    • die gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere der Branddirektion, verstoßen.
  7. Für Vorführungen dürfen nur zugelassene Sicherheitsmaterialien und VDE-geprüfte Vorführgeräte verwendet werden. Die örtliche Branddirektion wird bei der Abnahme der Veranstaltung die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüfen. Eine schriftliche Genehmigung der Branddirektion muss während der Abnahme auf dem Stand durch den Aussteller bereitgehalten werden.
  8. Der Gebrauch des Veranstaltungslogos des Veranstalters oder der Veranstaltung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.
  9. Der Einsatz von Computer-Informationssystemen (z.B. Webstream, Live-Ticker) in den Ständen, von denen Daten über die laufende Veranstaltung versendet bzw. abgerufen werden können, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters zulässig.
  10. Die Verwendung von Monitoren oder Monitorwänden ist zulässig, soweit der Abstand zu den Hallengängen mindestens einen Meter beträgt, dieser Raum von den Betrachtern uneingeschränkt benutzt werden kann und andere Aussteller nicht gestört bzw. andere Besucher nicht behindert werden.
  11. Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art sind die Wiedergaberechte von der GEMA
    Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
    Herdweg 63
    70174 Stuttgart
    Telefon +49 711 22 52-794
    Telefax +49 711 22 52-800
    E-Mail: messe@gema.de
    www.gema.de 
    zu erwerben.
    Der Aussteller ist nach dem Gesetz verpflichtet, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der GEMA zu beantragen. Im Unterlassungsfall muss der Aussteller mit Schadensersatzansprüchen nach Urheberrechtsgesetz rechnen. Der Veranstalter kann in keinem Fall in Anspruch genommen werden.
  12. Der Veranstalter hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Ausstellers und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Ausstellers zu entfernen.

12. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte

  1. Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen.
  2. Die von dem Veranstalter genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes an Dritte sind, sofern die Ausstellungsleitung nicht die Räumung des Standes durch den Untervermieter verlangt, mindestens 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.
  3. Gesamtschuldner sind der Hauptmieter und der Untermieter. Für die Entgegennahme von Aufträgen müssen die Auftragsbücher, sofern nicht eigene verwandt werden, neben der Anschrift der Lieferfirmen auch die genaue Anschrift des Standinhabers aufweisen. Käufer und Ausstellungsleitung müssen aus dem Auftragsschein erkennen können, bei welchem Aussteller und bei welcher Firma der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

13. Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht der Veranstalter zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.

14. Mieten und Kosten

  1. Die Standmieten sind aus der Anmeldung zu entnehmen.
  2. Die Kosten für die auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen, sowie Nebenleistungen, wie Lieferung von Gas, Wasser und Strom und so weiter sind auf Wunsch dem Aussteller vorher bekannt zu geben.

15. Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt zu dem jeweils gültigen Bruttoendpreis (Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).
  2. Die Rechnungsbeträge werden 14 Tage vor der Veranstaltung fällig. Rechnungen, die später als 14 Tage vor Veranstaltung ausgestellt werden, sind in voller Höhe sofort fällig.
  3. Bei verspäteter Zahlung ab Veranstaltungsbeginn ist der Veranstalter berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 10% des Gesamtrechnungsbetrages zu erheben. Die Ausstellungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Ausweise verweigern.
  4. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände uneingeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.

16. Gestaltung und Ausstattung der Stände

  1. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für Jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien des Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen.
  2. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter vorgelegt werden.
  3. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig.
  4. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters und ggf. der angrenzenden Aussteller. Der Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsstände deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter erfolgt auf Kosten des Ausstellers. Muss aus dem gleichen Grunde ein Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.
  5. Die Zulassung als Aussteller beinhaltet im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahme aller beteiligten Aussteller die Verpflichtung, dass von dem Stand des Ausstellers aus keine Belästigungen jeglicher Art anderer Aussteller erfolgen. Insbesondere kann eine Belästigung durch Lautstärke erfolgen. Dementsprechend ist die Verwendung von Verstärkern und Lautsprechern nur nach Genehmigung durch den Veranstalter möglich. Radio- und Fernsehapparate sowie Tonband- und andere Abspielgeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Die Benutzung von drahtlosen Kopfhörern wird für Präsentationen empfohlen.

17. Aufbau

  1. Für den Standaufbau und den Standabbau steht dem Aussteller der Vortag der Veranstaltung bzw. nach Schluss der Veranstaltung Zeit zur Verfügung. Für Auf- und Abbauarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes, die nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig sind, entstehen Zusatzkosten. Der Veranstalter behält sich eine kurzfristige Änderung der vertraglichen Auf- und Abbauzeiten vor, soweit er wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat; ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.
  2. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Standaufbau bis spätestens einer Stunde vor Eröffnung fertig zu stellen.
  3. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage der Veranstaltung bis 9 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Schadensersatzansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen. Die der Ausstellungsleitung entstandenen Kosten hat der Mieter zu tragen.
  4. Beanstandungen der Lage, Art und Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, dem Veranstalter schriftlich gemeldet werden.
  5. Alle für den Aufbau, insbesondere die Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
  6. Der Veranstalter ist berechtigt, soweit er wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat, die Veranstaltung örtlich und/oder zeitlich zu verlegen sowie die Veranstaltungsdauer und/oder die Öffnungszeiten zu ändern. Bei einer Verlegung der Veranstaltung oder einer Veränderung der Veranstaltungsdauer gilt der Vertrag als für den neuen Zeitraum und/oder Veranstaltungsort abgeschlossen; ein Rücktrittsrecht ergibt sich hieraus grundsätzlich nicht, ebenso nicht aus einer Änderung der Öffnungszeiten. Schadensersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden.

18. Standbetreuung

  1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
  2. Die Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge.
  3. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss nach Veranstaltungsschluss vorgenommen werden.

19. Abbau

  1. Kein Stand darf vor Beendigung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen.
  2. Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen. Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Wird trotzdem das Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechts.
  3. Für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.
  4. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter werden von der Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Ausstellungsspediteur eingelagert.

20. Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss

  1. Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekannt zu geben. Die Einrichtung und ggf. der Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers.
  2. Auf den Standort von Verteilerkästen hat der Veranstalter keinen Einfluss. Sollte sich ein Verteiler im Stand befinden, so hat der Aussteller dies zu akzeptieren. Eine Minderung der Standmiete kann nicht geltend gemacht werden. Bei Ringleitung werden die Kosten anteilig umgelegt.
  3. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den von dem Veranstalter zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit der Zustimmung des Veranstalters und erteilen die Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Ausstellungsleitung bekannt gegebenen Richtsätze.
  4. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE – nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.
  5. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen.
  6. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechung oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser- und Stromversorgung.

21. Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Geländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung zulässig und müssen ggf. durch einen Vertragspartner des Veranstalters erfolgen.

22. Haftung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen, wie für eigenes Verschulden. Die Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

23. Versicherung

Der Veranstalter trägt kein Versicherungsrisiko des Ausstellers. Es wird dem Aussteller nahegelegt, sein Ausstellungsgut und seine Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.

24. Bild- und Tonaufnahmen

Gewerbsmäßige Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Ausstellungsgeländes sind nur den von von dem Veranstalter zugelassenen Dienstleistern gestattet.

25. Ausschank/Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln

Abgesehen von Gratisproben ist ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, sonstigen Getränken und Nahrungsmitteln untersagt. Jede beabsichtigte Kostprobenabgabe sowie der Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln sind bei Anmeldung schriftlich anzukündigen und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Veranstalter. Eventuell von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sowie Konzessionsgebühren der Hallenleitung für den Ausschank und Verkauf trägt der Aussteller.

26. Hausordnung

Der Veranstalter übt das Hausrecht im Veranstaltungsgelände aus. Er kann eine Hausordnung erlassen. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Die sich aus speziellen Richtlinien und Teilnahmebedingungen ergebenden Bestimmungen zum Hausrecht sind auf jeden Fall einzuhalten.

27. Geltendmachung von Ansprüchen

Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Später eingehende Forderungen des Ausstellers werden nicht berücksichtigt (Ausschlussfrist). Die Regelungen des 22 Abs. 2 bleiben unberührt.

28. Änderungen

Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

29. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

30. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.